Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1950Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 7
In Übereinstimmung mit Artikel 102, Abs. 1, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demgemäß angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen oder Übereinkommen durchgeführten Abänderungen am Tage ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Abkommen beziehungsweise Übereinkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz eins,, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demgemäß angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch das vorliegende Protokoll am Abkommen oder Übereinkommen durchgeführten Abänderungen am Tage ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und das abgeänderte Abkommen beziehungsweise Übereinkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
Anmerkung
Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR12003810
alte Dokumentnummer
N1195012946P