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Art. 8

Fassungen
ab 07.06.1950 — BGBl. Nr. 203/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute07.06.1950 BGBl. Nr. 203/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.06.1950BGBl. Nr. 203/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 8

Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, spanische und russische Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in den Archiven des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Da das in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernde Abkommen und Übereinkommen nur in französischer Sprache abgefaßt ist, gilt der französische Text des Anhanges als authentisch, und die chinesischen, englischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen. Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner des Internationalen Abkommens vom 18. Mai 1904 zur Bekämpfung des Mädchenhandels oder des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels sowie allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihrer Unterschrift aufscheint, unterzeichnet.

Geschehen in Lake Success, New York, am vierten Mai eintausendneunhundertneunundvierzig.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016

Gesetzesnummer

10000232

Dokumentnummer

NOR12003811

alte Dokumentnummer

N1195012947P