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Anl. 14

Fassungen
ab 22.11.1962 — BGBl. Nr. 301/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 14 heute22.11.1962 BGBl. Nr. 301/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14

Inkrafttretensdatum

22.11.1962BGBl. Nr. 301/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ANNEX römisch vierzehn

INTERNATIONALE ENTWICKLUNGSORGANISATION

Das Übereinkommen (einschließlich dieses Annexes) soll auf die Internationale Entwicklungsorganisation (in Folge „Organisation“ genannt) vorbehaltlich folgender Bestimmungen Anwendung finden:

Ziffer eins Abschnitt 4 ist durch folgenden Text zu ersetzen: „Klagen gegen die Organisation können nur vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines solchen Mitgliedstaates eingebracht werden, in dem die Organisation eine Geschäftsstelle hat, in dem sie Zustellungsbevollmächtigte ernannt oder in dem sie eine Sicherheitsleistung gegeben oder garantiert hat. Klagen von Mitgliedsstaaten oder von Personen, die Mitgliedsstaaten vertreten oder ihre Ansprüche von ihnen ableiten, sind jedoch nicht zulässig. Eigentum und Vermögenswerte der Organisation sind, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie immer sich befinden, von jeder Art der Beschlagnahme, Pfändung oder Exekution befreit, bevor nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Organisation ergangen ist.“

Ziffer 2 Abschnitt 32 der Standardklauseln bezieht sich lediglich auf Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Privilegien und Immunitäten ergeben, die die Organisation aus diesem Abkommen ableitet und die nicht in denen enthalten sind, die sie nach dem Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation oder aus anderen Bestimmungen verlangen kann.

Ziffer 3 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens (einschließlich des Annexes) ändern oder ergänzen nicht das Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation und machen seine Abänderung oder Ergänzung nicht notwendig. Auch hindern oder beschränken sie keine Rechte, Privilegien, Immunitäten oder Befreiungen, die der Organisation oder irgendwelchen ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden Angestellten oder sonstigem Personal durch das Abkommen über die Internationale Entwicklungsorganisation oder durch ein Gesetz oder eine Verordnung eines Mitgliedsstaates oder einer Behörde eines Mitgliedsstaates oder auf andere Weise verliehen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003799

Alte Dokumentnummer

N1195012137A