Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1991Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1991,
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
(Übersetzung)
ANLAGE XVANLAGE römisch fünfzehn
Weltorganisation für geistiges Eigentum
Die Standardklauseln gelten für die Weltorganisation für geistiges Eigentum (in der Folge die „Organisation“ genannt) vorbehaltlich der folgenden Abänderungen:
„1.Ziffer eins Die in Artikel VI, Abschnitt 21, der Standardklauseln genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch den Vize-Generaldirektoren der Organisation gewährt.Die in Artikel römisch sechs, Abschnitt 21, der Standardklauseln genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch den Vize-Generaldirektoren der Organisation gewährt.
2.Ziffer 2 (a) Experten (mit Ausnahme der in Artikel VI genannten Beamten), die in den Kommissionen der Organisation tätig sind oder Aufgaben für diese erfüllen, genießen die nachstehenden Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auch während der Reisen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in diesen Kommissionen oder in Erfüllung dieser Aufgaben unternehmen:(a) Experten (mit Ausnahme der in Artikel römisch sechs genannten Beamten), die in den Kommissionen der Organisation tätig sind oder Aufgaben für diese erfüllen, genießen die nachstehenden Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auch während der Reisen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in diesen Kommissionen oder in Erfüllung dieser Aufgaben unternehmen:
Immunität hinsichtlich Festnahme ihrer Person oder Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
Immunität hinsichtlich jeder Art von gerichtlicher Verfolgung auf Grund von Handlungen sowie von gesprochenen oder geschriebenen Worten, die in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen erfolgt sind; sie genießen diese Immunität auch wenn sie nicht mehr in den Kommissionen der Organisation tätig oder nicht mehr mit Aufgaben im Namen der Organisation betraut sind;
Die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften und hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks, wie sie den Beamten fremder Staaten in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
Unverletzlichkeit aller ihrer Dokumente und Unterlagen betreffend die Arbeiten, die sie im Namen der Organisation durchführen;
Das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Dokumente und Post mittels Kurier oder versiegelten Säcken zu empfangen.
Der im letzten Satz des Abschnitts 12 der Standardklauseln genannte Grundsatz gilt für die unter den obigen Punkten (iv) und (v) genannten Bestimmungen.
(b) Die Vorrechte und Immunitäten werden den im obigen Absatz (a) genannten Experten im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Organisation kann und muß die einem Experten eingeräumte Immunität in allen jenen Fällen aufheben, in denen ihrer Meinung nach diese Immunität den Gang der Rechtsprechung behindert, und wenn die Immunität aufgehoben werden kann, ohne daß die Interessen der Organisation darunter leiden.“