Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1987Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 17. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Vereinsversammlung hat zunächst der Vorsitzende Sorge zu tragen.Paragraph 17, (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Vereinsversammlung hat zunächst der Vorsitzende Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2,Er hat gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten und, wenn seinen Anordnungen keine Folge geleistet wird, die Versammlung zu schließen.
Dokumentnummer
NOR12004506
Alte Dokumentnummer
N11951123450