Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1987Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 18. (1) Der Behörde steht es frei, zu jeder Vereinsversammlung einen Abgeordneten zu entsenden. Diesem ist ein angemessener Platz in der Versammlung nach seiner Wahl einzuräumen und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner zu geben.Paragraph 18, (1) Der Behörde steht es frei, zu jeder Vereinsversammlung einen Abgeordneten zu entsenden. Diesem ist ein angemessener Platz in der Versammlung nach seiner Wahl einzuräumen und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner zu geben.
(2)Absatz 2,Er ist auch berechtigt, die Aufnahme eines Protokolls über die Gegenstände der Verhandlung und über die gefaßten Beschlüsse zu verlangen.
(3)Absatz 3,Die Entsendung des Abgeordneten steht in der Regel der im § 12 bezeichneten Behörde zu, kann jedoch vom Landeshauptmann seiner eigenen Verfügung vorbehalten werden.Die Entsendung des Abgeordneten steht in der Regel der im Paragraph 12, bezeichneten Behörde zu, kann jedoch vom Landeshauptmann seiner eigenen Verfügung vorbehalten werden.
(4)Absatz 4,In die Protokolle über Vereinsversammlungen kann die Behörde jederzeit Einsicht nehmen.
Dokumentnummer
NOR12004507
Alte Dokumentnummer
N11951123460