Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
10.11.1951 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 233/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1810.11.195131.12.1987 BGBl. Nr. 233/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

10.11.1951BGBl. Nr. 233/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1987

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 18, (1) Der Behörde steht es frei, zu jeder Vereinsversammlung einen Abgeordneten zu entsenden. Diesem ist ein angemessener Platz in der Versammlung nach seiner Wahl einzuräumen und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner zu geben.

  1. Absatz 2,Er ist auch berechtigt, die Aufnahme eines Protokolls über die Gegenstände der Verhandlung und über die gefaßten Beschlüsse zu verlangen.
  2. Absatz 3,Die Entsendung des Abgeordneten steht in der Regel der im Paragraph 12, bezeichneten Behörde zu, kann jedoch vom Landeshauptmann seiner eigenen Verfügung vorbehalten werden.
  3. Absatz 4,In die Protokolle über Vereinsversammlungen kann die Behörde jederzeit Einsicht nehmen.

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12004507

Alte Dokumentnummer

N11951123460