Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
10.11.1951 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 233/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2110.11.195131.12.1987 BGBl. Nr. 233/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

10.11.1951BGBl. Nr. 233/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1987

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 21, (1) Wenn eine Vereinsversammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde zu untersagen und nach Umständen zu schließen.

  1. Absatz 2,Desgleichen ist eine, wenngleich gesetzmäßig einberufene Versammlung von dem Abgeordneten der Behörde (Paragraph 18,) oder, falls kein solcher entsendet würde, von der Behörde zu schließen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen, wenn Gegenstände in Verhandlung genommen werden, welche außerhalb des statutenmäßigen Wirkungskreises des Vereines liegen, oder wenn die Versammlung einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

Anmerkung

Vgl. Art. 144 Abs. 1 B-VG

Schlagworte

behördliche Befehlsgewalt, Zwangsgewalt

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12004510

Alte Dokumentnummer

N11951123490