Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1987Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 22. (1) Sobald eine Vereinsversammlung als geschlossen erklärt ist, sind die Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.Paragraph 22, (1) Sobald eine Vereinsversammlung als geschlossen erklärt ist, sind die Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Nichtbeobachtung der Anordnung kann die Entfernung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.
Anmerkung
Vgl. Art. 144 Abs. 1 B-VG
Schlagworte
behördliche Befehlsgewalt, Zwangsgewalt
Dokumentnummer
NOR12004511
Alte Dokumentnummer
N11951123500