Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 25. (1) Der Bescheid über die Auflösung eines Vereines wird vom Landeshauptmann erlassen. Gegen einen solchen Bescheid kann Berufung an das Bundesministerium für Inneres ergriffen werden.Paragraph 25, (1) Der Bescheid über die Auflösung eines Vereines wird vom Landeshauptmann erlassen. Gegen einen solchen Bescheid kann Berufung an das Bundesministerium für Inneres ergriffen werden.
(2)Absatz 2,Die in § 28 Abs. 1 bezeichnete Behörde ist jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem einer der in § 24 angegebenen Auflösungsgründe eintritt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.Die in Paragraph 28, Absatz eins, bezeichnete Behörde ist jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem einer der in Paragraph 24, angegebenen Auflösungsgründe eintritt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.
Dokumentnummer
NOR12011820
Alte Dokumentnummer
N1198710340E