Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 26. Die freiwillige Auflösung eines Vereines ist dem Landeshauptmann vom abtretenden Leitungsorgan des Vereines binnen vier Wochen anzuzeigen und von diesem auch in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. Paragraph 26, Die freiwillige Auflösung eines Vereines ist dem Landeshauptmann vom abtretenden Leitungsorgan des Vereines binnen vier Wochen anzuzeigen und von diesem auch in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
Schlagworte
Amtsblatt zur Wiener Zeitung
Dokumentnummer
NOR12011821
Alte Dokumentnummer
N1198710341E