Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.01.200230.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
§ 2701.01.198831.12.2001 § → § BGBl. Nr. 648/1987
§ 2706.08.195431.12.1987 BGBl. Nr. 141/1954

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 27, (1) Jede behördlich verfügte Auflösung eines Vereines ist vom Landeshauptmann in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. Ferner sind bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens von den Behörden die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten.

  1. Absatz 2,Für einen behördlich aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens 36 000 Euro übersteigt, der Bundesregierung, andernfalls dem Landeshauptmann mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums. Der Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereines den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen gebunden, die ihm die Bundesregierung bzw. der Landeshauptmann erteilt. Das Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Bei einem Wert des Vereinsvermögens unter 3 600 Euro kann der Landeshauptmann die Liquidation auch selbst durchführen, wenn dadurch das Liquidationsverfahren vereinfacht wird. Die vom Liquidator vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
  2. Absatz 3,Für einen freiwillig aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist dann ein behördlicher Liquidator zu bestellen, wenn der vom Verein eingesetzte Liquidator bei seiner Tätigkeit ein Verhalten setzt, das bei einem aufrecht bestehenden Verein einen Auflösungsgrund bilden würde. In einem solchen Fall ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Gebührenbefreiung

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR40021195