Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 4. (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.Paragraph 4, (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Aus den Statuten müssen zu entnehmen sein:
eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes;
die für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten;
Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft;
die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;
die Erfordernisse für gültige Beschlußfassungen durch die Organe des Vereines;
die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt;
die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis;
Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer solchen Vereinsauflösung.
(3)Absatz 3,Der Vereinsname bildet einen wesentlichen Bestandteil der Statuten. Der Name muß so beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Dokumentnummer
NOR12011811
Alte Dokumentnummer
N1198710331E