Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 5. (1) Die Statuten sind in drei Exemplaren vorzulegen.Paragraph 5, (1) Die Statuten sind in drei Exemplaren vorzulegen.
(2)Absatz 2,Über die erstattete Anzeige der Bildung eines Vereines ist auf Verlangen sofort eine Bestätigung zu erteilen.
(3)Absatz 3,In die beim Landeshauptmann oder bei der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde erliegenden Vereinsstatuten kann jedermann Einsicht und davon Abschrift nehmen.In die beim Landeshauptmann oder bei der in Paragraph 28, Absatz eins, bezeichneten Behörde erliegenden Vereinsstatuten kann jedermann Einsicht und davon Abschrift nehmen.
Schlagworte
Vereinsregister
Dokumentnummer
NOR12011812
Alte Dokumentnummer
N1198710332E