Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat die Bildung eines Vereines bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, zu untersagen, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Dies gilt auch, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet ist, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.Paragraph 6, (1) Der Landeshauptmann hat die Bildung eines Vereines bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, zu untersagen, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Dies gilt auch, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet ist, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.
(2)Absatz 2,Eine Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Überreichung der Vereinsbildungsanzeige schriftlich und unter Angabe der Gründe hiefür erfolgen.
(3)Absatz 3,Ein Bescheid, mit dem die Bildung eines Vereines untersagt wird, gilt hinsichtlich der in Abs. 2 angeführten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn dessen Zustellung an der von den Proponenten angegebenen Abgabestelle (§ 4 des Zustellgesetzes) versucht worden ist.Ein Bescheid, mit dem die Bildung eines Vereines untersagt wird, gilt hinsichtlich der in Absatz 2, angeführten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn dessen Zustellung an der von den Proponenten angegebenen Abgabestelle (Paragraph 4, des Zustellgesetzes) versucht worden ist.
Schlagworte
Untersagungsprinzip
Dokumentnummer
NOR12011813
Alte Dokumentnummer
N1198710333E