Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1988 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.198830.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
§ 428.04.196231.12.1987 BGBl. Nr. 102/1962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.

  1. Absatz 2,Aus den Statuten müssen zu entnehmen sein:
    1. Litera a
      der Name des Vereines;
    2. Litera b
      der Sitz des Vereines;
    3. Litera c
      eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes;
    4. Litera d
      die für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten;
    5. Litera e
      Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft;
    6. Litera f
      die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;
    7. Litera g
      die Organe des Vereines;
    8. Litera h
      die Erfordernisse für gültige Beschlußfassungen durch die Organe des Vereines;
    9. Litera i
      die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt;
    10. Litera j
      die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis;
    11. Litera k
      Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer solchen Vereinsauflösung.
  2. Absatz 3,Der Vereinsname bildet einen wesentlichen Bestandteil der Statuten. Der Name muß so beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12011811

Alte Dokumentnummer

N1198710331E