Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 3. Das gegenwärtige Gesetz findet ferner keine Anwendung Paragraph 3, Das gegenwärtige Gesetz findet ferner keine Anwendung
auf geistliche Orden und Kongregationen, dann Religionsgesellschaften überhaupt, welche nach den für sie bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu beurteilen sind;
auf die in Gemäßheit der Gewerbegesetze errichteten Genossenschaften und Unterstützungskassen der Gewerbetreibenden;
auf Verbindungen von Personen, die sich ohne ausdrückliche, normierte Organisation und Mitgliedschaft zur Erreichung bestimmter, erlaubter Ziele nicht auf Dauer oder nur fallweise zusammenfinden.
Anmerkung
1. Zu lit. a) vgl. z.B. Israelitengesetz, RGBl. Nr. 57/1890. Nicht
anerkannte Religionsgesellschaften fallen nach herrschender Meinung
unter das Vereinsgesetz.
2. Zu lit. b) vgl. z.B. das Gesetz über die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873.
Dokumentnummer
NOR12011810
Alte Dokumentnummer
N1198710330E