Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 9. Die Sicherheitsdirektion hat dem Verein, wenn keine Untersagung erfolgt oder eine solche im Berufungsweg aufgehoben worden ist, auf dessen Verlangen den Bestand nach Inhalt der vorgelegten Statuten zu bescheinigen. Diese Bescheinigung beweist die rechtliche Existenz des Vereines für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Sicherheitsdirektion ist nicht zulässig. Paragraph 9, Die Sicherheitsdirektion hat dem Verein, wenn keine Untersagung erfolgt oder eine solche im Berufungsweg aufgehoben worden ist, auf dessen Verlangen den Bestand nach Inhalt der vorgelegten Statuten zu bescheinigen. Diese Bescheinigung beweist die rechtliche Existenz des Vereines für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Sicherheitsdirektion ist nicht zulässig.
Anmerkung
ÜR: § 30 idF BGBl. Nr. 257/1993
Dokumentnummer
NOR12014444
Alte Dokumentnummer
N1199327506J