Rechtstracker.at

§ 100 Geo.

Fassungen
ab 01.01.1953 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 100 heute01.01.1953 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Der Bedienstete der Einlaufstelle übernimmt - unbeschadet der Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes - die Postsendungen, die vom Postboten zugestellt oder von einem Bediensteten des Gerichtes bei der Post abgeholt werden, sowie die einlangenden Telegramme; er unterfertigt die Abgabescheine für eingeschriebene Briefe und die den Sendungen allenfalls angeschlossenen Rückscheine. Er hat auch den Einlaufkasten (Paragraph 38,) auszuheben.
  2. Absatz 2,Nach Schluß der Amtsstunden dürfen von Parteien nur Schriftstücke entgegengenommen werden, die zu unaufschiebbaren Amtshandlungen in Strafsachen Anlaß geben. Solche Schriftstücke, ferner Telegramme und Eilsendungen, die von der Post vor dem Öffnen oder nach Schluß der Einlaufstelle (an Sonn- und Feiertagen) zugestellt werden, sind vom Gerichtsvorsteher oder von dem vom Gerichtsvorsteher damit betrauten Richter oder sonstigen Bediensteten zu übernehmen und zu öffnen. Der Übernehmer hat auf dem Stück die Zeit der Übernahme und seinen Namen ersichtlich zu machen und das Stück, sobald es die einzuleitenden Verfügungen gestatten, der Einlaufstelle zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003945

alte Dokumentnummer

N1195110385T