Rechtstracker.at

§ 99 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 99 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 9901.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch zwei. Hauptstück
Der Geschäftsgang bei Gericht

1. Kapitel
Einlauf

Übernahme des Einlaufs

Paragraph 99,

  1. Absatz eins,Die Schriftstücke, die bei Gericht einlangen, sind grundsätzlich vom Bediensteten der Einlaufstelle (Paragraph 37,) entgegenzunehmen. Vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 5, darf in der Einlaufstelle kein Schriftstück zurückgewiesen oder nach Abgabe dem Überbringer wieder ausgefolgt werden. An den Gerichtsvorsteher gerichtete Schriftstücke können auch von diesem selbst oder bei großen Gerichten nach seiner Anordnung von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung übernommen werden. Die Richter und die übrigen Bediensteten des Gerichtes sind, soweit nicht in anderen Vorschriften Ausnahmen verfügt werden, zur Annahme von Eingaben nicht befugt.
  2. Absatz 2,Urkunden und sonstige Beilagen oder weitere Ausfertigungen eines schon überreichten Schriftsatzes können auch in der mit der Sache befaßten Gerichtsabteilung übernommen werden. Kostenverzeichnisse, die den Vorschriften des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO. entsprechend übergeben werden, sind vom Richter (Vorsitzenden) zu übernehmen. Nachträglich dürfen Kostenverzeichnisse und Vollmachten nur in der Einlaufstelle übernommen werden, ebenso Eingaben, die zur Beseitigung von Formgebrechen zurückgestellt wurden und wieder vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Dem Bediensteten der Einlaufstelle ist verboten, Eingaben mit dem Auftrage zu übernehmen, sie nicht sogleich, sondern erst später oder nur unter gewissen Bedingungen amtlich zu behandeln.
  4. Absatz 4,Der Bedienstete der Einlaufstelle hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang zu bestätigen. Dies kann mit GeoForm. Nr. 28 oder durch Beidrücken des Eingangsvermerkes (Paragraph 102,) auf einer der Eingabe entsprechenden Halbschrift (Rubrik, Paragraph 80, Absatz 2, ZPO.), in einem vom Überbringer vorzulegenden Übergabsbuch oder in einer vom Empfänger vorbereiteten Empfangsbescheinigung geschehen. Zu diesem Zwecke müssen die überbrachten Schriftstücke, die Anzahl etwaiger Gleichschriften, Halbschriften und Beilagen usw. im Übergabsbuche oder in der Empfangsbescheinigung genau verzeichnet sein.
  5. Absatz 5,Geld und Wertgegenstände dürfen in der Einlaufstelle nicht übernommen werden. Ist ein Erlagsgegenstand von der Verwahrungsabteilung zu verwahren, so ist der Überbringer anzuweisen, ihn samt der dazugehörigen Eingabe (dem Erlagsgesuch Paragraph 298, Absatz 2, Litera a,) bei der Verwahrungsabteilung zu überreichen. Wegen Übernahme von Geld und Wertgegenständen mit anderer Bestimmung ist der Überbringer an den Rechnungsführer zu weisen (Paragraph 288, Absatz 3,). Beweisgegenstände, die zu einem Strafverfahren gehören sind von der Verwahrungsstelle (Paragraphen 614, ff.), wo eine solche nicht besteht, von der Einlaufstelle zu übernehmen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159558