Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
(2)Absatz 2,Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach Paragraph 37, GOG. Paragraph 7, Absatz 3, JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (Paragraph 35, GOG.);
in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (Paragraph 38, Absatz 2, GOG.);
in Strafsachen vom Vorsitzenden.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Die Regelung des § 7 Abs. 3 JN, RGBl. Nr. 111/1895 ist durch die ZV-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, in den § 7a Abs. 3 übertragen worden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159486