Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Geschäftsverteilungsübersichten
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Bei jedem Gerichte sind die Anordnungen für die Geschäftsverteilung jeweils in einer Übersicht zusammenzufassen. Aus der Übersicht müssen die einzelnen Geschäftsgruppen, die Nummern der Gerichtsabteilungen, die Namen der Richter (Vorsitzenden und Senatsmitglieder) und Rechtspfleger, des Vorstehers der Geschäftsstelle, der Leiter der Geschäftsabteilungen und des Rechnungsführers, endlich die Bezeichnung der diesen Personen und den einzelnen Geschäftsabteilungen zugewiesenen Amtszimmer ersichtlich sein.
(2)Absatz 2,Diese Übersichten sind zu vervielfältigen, allenfalls in Druck zu legen, am Eingang und auf den Gängen des Gerichtsgebäudes, in der Einlaufstelle sowie in jeder Gerichtsabteilung anzuschlagen und durch Eintragung aller Änderungen, nach Bedarf durch Neuauflage, fortlaufend auf dem richtigen Stande zu erhalten.
(3)Absatz 3,In der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers sind diese Übersichten und alle sonstigen auf die Geschäftsverteilung bezüglichen Verfügungen zu sammeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159487