Rechtstracker.at

§ 295 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 295 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 29501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 295

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erlag mit Wertsendung

Paragraph 295,

  1. Absatz eins,Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende Bedienstete den Bezugschein zu dieser Sendung (bei Wertbriefen Abgabeschein, bei Paketen Paketkarte) dem Rechnungsführer vor. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Bezugschein, ob die Sendung vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu übersenden ist. In letzterem Fall fügt der Rechnungsführer der Anschrift auf dem Bezugschein mit roter Tinte die Worte „An die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ....“ bei und stellt den Bezugschein der Post zurück.
  2. Absatz 2,Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei Gerichten der Rechnungsführer oder, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, der Gerichtsvorsteher berufen, bei den Verwahrungsabteilungen sind hiezu die Beamten der Einlaufstelle berufen.
  3. Absatz 3,Die Absatz 3 und 4 des Paragraph 291, sind sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159788