(2)Absatz 2,Alle Schriftstücke, die sich ausschließlich auf die Sache eines einzigen Gläubigers beziehen, zum Beispiel ein Aufschiebungsantrag oder der Antrag eines Gläubigers nach § 39 Z 6 EO. oder nach § 47 EO., sind zum Akte dieser Sache zu nehmen. Alle Schriftstücke, die sich auf das mehreren Gläubigern gemeinsame Verwertungs- oder Verteilungsverfahren oder auf mehrere Gläubiger beziehen, sind zum führenden Akte zu nehmen. Das gilt auch für Schriftstücke, die wohl mehrere Gläubiger, aber nicht den führenden betreffen. Der führende Akt bleibt führend, solange auch nur ein einziges Verfahren zum Beispiel eines der beigetretenen Verfahren, anhängig ist.Alle Schriftstücke, die sich ausschließlich auf die Sache eines einzigen Gläubigers beziehen, zum Beispiel ein Aufschiebungsantrag oder der Antrag eines Gläubigers nach Paragraph 39, Ziffer 6, EO. oder nach Paragraph 47, EO., sind zum Akte dieser Sache zu nehmen. Alle Schriftstücke, die sich auf das mehreren Gläubigern gemeinsame Verwertungs- oder Verteilungsverfahren oder auf mehrere Gläubiger beziehen, sind zum führenden Akte zu nehmen. Das gilt auch für Schriftstücke, die wohl mehrere Gläubiger, aber nicht den führenden betreffen. Der führende Akt bleibt führend, solange auch nur ein einziges Verfahren zum Beispiel eines der beigetretenen Verfahren, anhängig ist.