Rechtstracker.at

§ 400 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 400 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 40001.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 400

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Beitritt

Paragraph 400,

  1. Absatz eins,Wenn wegen Anhängigkeit eines gleichartigen Exekutionsverfahrens eine Exekution als Beitritt zu einer früheren (der führenden Sache) behandelt werden muß (Paragraphen 103, 139, 267, EO.), ist sie doch mit neuer Zahl ins E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) einzutragen. Bei der beigetretenen Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akt, b) in der Bemerkungsspalte des Registers zu vermerken: „Beigetreten zu E ..... „. Beides ist zu streichen, wenn das Verfahren des beigetretenen Gläubigers aus der Verbindung gelöst wird.
  2. Absatz 2,Alle Schriftstücke, die sich ausschließlich auf die Sache eines einzigen Gläubigers beziehen, zum Beispiel ein Aufschiebungsantrag oder der Antrag eines Gläubigers nach Paragraph 39, Ziffer 6, EO. oder nach Paragraph 47, EO., sind zum Akte dieser Sache zu nehmen. Alle Schriftstücke, die sich auf das mehreren Gläubigern gemeinsame Verwertungs- oder Verteilungsverfahren oder auf mehrere Gläubiger beziehen, sind zum führenden Akte zu nehmen. Das gilt auch für Schriftstücke, die wohl mehrere Gläubiger, aber nicht den führenden betreffen. Der führende Akt bleibt führend, solange auch nur ein einziges Verfahren zum Beispiel eines der beigetretenen Verfahren, anhängig ist.
  3. Absatz 3,Wenn ein Gläubiger (etwa wegen Pfändung neuer Sachen) ein Verfahren betreibt, das teilweise Beitritt, teilweise selbständig ist, erlangt seine Sache doch nicht die Eigenschaft einer führenden; es gibt gegen einen Verpflichteten nur einen einzigen führenden Akt.
  4. Absatz 4,Solange das Beitrittsverhältnis nicht gelöst ist, sind sämtliche Akten im gemeinsamen Aktenbunde aufzubewahren. Wird eine beigetretene Sache eingestellt, so scheidet dieser Akt aus; wird nur die führende Sache eingestellt, so bleibt der führende Akt im Aktenbund.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Beitritte werden im ADV-E-Register unter Angabe der führenden Sache in der ersten Zeile der Bemerkungsspalte mit der Statuseintragung ,,bei'' gekennzeichnet. Weitere Eintragungen sind grundsätzlich nur im führenden Akt durchzuführen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159860