Rechtstracker.at

§ 401 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 40101.04.199931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 40101.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 401

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten

Paragraph 401,

  1. Absatz eins,Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zum Akt zu nehmen und in diesem Verfahren die Zustellung des Beschlusses zu überwachen.
  2. Absatz 2,Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte, b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken („beigetreten E......“). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen sind im ADV-E-Register gemeinsam mit anderen Exekutionen (kein eigener Abschnitt) zu führen.
Zu Abs. 2: Beitritte werden im ADV-E-Register unter Angabe der führenden Sache in der ersten Zeile der Bemerkungsspalte mit der Statuseintragung ,,bei'' gekennzeichnet. Weitere Eintragungen sind grundsätzlich nur im führenden Akt durchzuführen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159861