Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 401Paragraph 401
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 401.Paragraph 401,
Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten.
(1)Absatz eins,Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist die Urschrift des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zu nehmen. Eine Ausfertigung der Beitrittsbewilligung ist als neue Ordnungsnummer dem beitretenden Akte beizulegen.
(2)Absatz 2,Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte,
b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken (“beigetreten E......”). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen sind im
ADV-E-Register gemeinsam mit anderen Exekutionen (kein eigener
Abschnitt) zu führen.
Zu Abs. 2: Beitritte werden im ADV-E-Register unter Angabe der
führenden Sache in der ersten Zeile der Bemerkungsspalte mit der
Statuseintragung ,,bei'' gekennzeichnet. Weitere Eintragungen sind
grundsätzlich nur im führenden Akt durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004246
alte Dokumentnummer
N1195111565S