Rechtstracker.at

§ 401 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.03.1999 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 40101.04.199931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 40101.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 401

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999danach: BGBl. II Nr. 69/1999

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 401,

Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten.

  1. Absatz eins,Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist die Urschrift des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zu nehmen. Eine Ausfertigung der Beitrittsbewilligung ist als neue Ordnungsnummer dem beitretenden Akte beizulegen.
  2. Absatz 2,Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte,

b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken (“beigetreten E......”). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen sind im
ADV-E-Register gemeinsam mit anderen Exekutionen (kein eigener
Abschnitt) zu führen.
Zu Abs. 2: Beitritte werden im ADV-E-Register unter Angabe der
führenden Sache in der ersten Zeile der Bemerkungsspalte mit der
Statuseintragung ,,bei'' gekennzeichnet. Weitere Eintragungen sind
grundsätzlich nur im führenden Akt durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004246

alte Dokumentnummer

N1195111565S