Rechtstracker.at

§ 401 Geo.

Fassungen
01.04.1999 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 69/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 40101.04.199931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 40101.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 401

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 69/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 401, Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten.

  1. Absatz eins,Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zum Akt zu nehmen und in diesem Verfahren die Zustellung des Beschlusses zu überwachen.
  2. Absatz 2,Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte, b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken („beigetreten E......“). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen sind im ADV-E-Register gemeinsam mit anderen Exekutionen (kein eigener Abschnitt) zu führen.
Zu Abs. 2: Beitritte werden im ADV-E-Register unter Angabe der führenden Sache in der ersten Zeile der Bemerkungsspalte mit der Statuseintragung ,,bei'' gekennzeichnet. Weitere Eintragungen sind grundsätzlich nur im führenden Akt durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12017167

alte Dokumentnummer

N1199910375E