Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 424Paragraph 424
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Vorlage von P-Akten nach § 109 JNVorlage von P-Akten nach Paragraph 109, JN
§ 424.Paragraph 424,
Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471). Wird ein Pflegschaftsakt gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN. dem Gerichtshof römisch eins. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (Paragraph 471,).
Anmerkung
Gegenstandslos infolge ersatzloser Aufhebung der Vorlagepflicht von P-Akten an den Gerichtshof erster Instanz gemäß § 109 Abs. 2 JN zur Entscheidung über einen bezirksgerichtlichen Beschluß, mit dem hinsichtlich der Veräußerung unbeweglicher Sachen eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen die Genehmigung erteilt oder versagt wurde, durch Art. VIII Z 5, BGBl. Nr. 403/1977.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159893