Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 425Paragraph 425
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Aufgebotssachen
§ 425.Paragraph 425,
(1)Absatz eins,Das bei Gerichtshöfen I. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:Das bei Gerichtshöfen römisch eins. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:
um Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes,
um Kraftloserklärung einer Urkunde. Anträge, mehrere Urkunden für kraftlos zu erklären, sind unter einer Zahl einzutragen, wenn sie in einer Eingabe (einem Protokoll) gestellt werden.
(2)Absatz 2,In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des § 386 Z 5 sinngemäß anzuwenden.In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des Paragraph 386, Ziffer 5, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Spalten 7 und 8 sind für die endgültige Erledigung bestimmt. In der Bemerkungsspalte ist anzumerken, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch richterliche Entscheidung, zum Beispiel durch Abtretung, Zurückziehung des Antrages oder Einstellung erledigt wird, ferner, wenn Anmeldungen einlangen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige T-Register GeoForm Nr. 97 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos. Aufgebotsachen sind im ADV-N-Register unter den Fallcodes 51 und 52 einzutragen. Das Gattungszeichen T bleibt erhalten.
Zu Abs. 2: Zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos. Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren.
Zu Abs. 3: Zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos. Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159894