Rechtstracker.at

§ 425 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 425 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 42501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 425

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Aufgebotssachen

Paragraph 425,

  1. Absatz eins,Das bei Gerichtshöfen römisch eins. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:
    1. Ziffer eins
      um Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes,
    2. Ziffer 2
      um Kraftloserklärung einer Urkunde. Anträge, mehrere Urkunden für kraftlos zu erklären, sind unter einer Zahl einzutragen, wenn sie in einer Eingabe (einem Protokoll) gestellt werden.
  2. Absatz 2,In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des Paragraph 386, Ziffer 5, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Spalten 7 und 8 sind für die endgültige Erledigung bestimmt. In der Bemerkungsspalte ist anzumerken, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch richterliche Entscheidung, zum Beispiel durch Abtretung, Zurückziehung des Antrages oder Einstellung erledigt wird, ferner, wenn Anmeldungen einlangen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-N-Register. Das bisherige T-Register GeoForm Nr. 97 ist mit Umstellung auf ADV gegenstandslos. Aufgebotsachen sind im ADV-N-Register unter den Fallcodes 51 und 52 einzutragen. Das Gattungszeichen T bleibt erhalten.
Zu Abs. 2: Zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos. Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren.
Zu Abs. 3: Zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos. Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-N-Verfahren.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159894