Rechtstracker.at

§ 47 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 4701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Schreiben nach Ansage

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Jedem Gerichte sind entsprechend geübte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen, die nach Ansage in Kurzschrift und auf der Maschine schreiben können. Mit der Urschrift sind wenn möglich gleichzeitig die erforderlichen Ausfertigungen (Protokollabschriften) herzustellen. Im einzelnen hat der Gerichtsvorsteher die näheren Weisungen hierüber zu erteilen.
  2. Absatz 2,Zum Schreiben nach Ansage sind alle geeigneten Schreibkräfte in entsprechend abgesonderten Räumen abwechselnd tunlichst gleichmäßig heranzuziehen und zu verwenden.
  3. Absatz 3,Richter und Schriftführer, die den Schreibkräften ansagen wollen, haben sich für bestimmte Stunden vorzumerken. Auch kann eine feste Einteilung geschaffen werden, wonach jeder Gerichtsabteilung bestimmte Stunden zur Ansage vorbehalten sind. Wenn die vorgemerkte (vorbehaltene) Zeit nicht ausgenutzt wird, steht sie anderen Richtern oder Schriftführern zur Ansage zur Verfügung.
  4. Absatz 4,Die Ansage ist sorgfältig vorzubereiten, damit Stockungen und nachträgliche Ausbesserungen vermieden werden.
  5. Absatz 5,Wenn eine Urschrift schwer leserlich ist, kann die Schreibkraft darum ersuchen, daß der Verfasser zum Schreiben ansagt.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159512