Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Ordnung des Schreibdienstes
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Den Parteien ist es nicht gestattet, eine Schreibstube zu betreten. Wird ein bei den Schreibkräften befindlicher Akt in der Gerichts- oder Geschäftsabteilung benötigt, so muß er durch einen Bediensteten geholt werden.
(2)Absatz 2,Der Leiter des Schreibdienstes (§ 44 Abs. 1) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in § 46 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis zu führen.Der Leiter des Schreibdienstes (Paragraph 44, Absatz eins,) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in Paragraph 46, Absatz 2, erwähnte Verzeichnis zu führen.
(3)Absatz 3,Jede Schreibkraft hat auf die Reinigung und Instandhaltung ihrer Schreibmaschine zu achten und allfällige Gebrechen an der Maschine sofort dem Vorsteher der Geschäftsstelle zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159513