Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 526Paragraph 526
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Abgangsverzeichnis
§ 526.Paragraph 526,
(1)Absatz eins,Jede Versendung eigener Akten an ein anderes Gericht oder eine sonstige Stelle, ob sie nun auf Ersuchen dieser Stelle erfolgt oder aus anderen Gründen, ist in einem in jeder Gerichtsabteilung nach GeoForm. Nr. 125 zu führenden Abgangsverzeichnisse vorzumerken. Bei anhängigen Akten ist die Nummer des Abgangsverzeichnisses in der Bemerkungsspalte des in Betracht kommenden Registers zu vermerken.
(2)Absatz 2,Werden gleichzeitig die Akten mehrerer Gerichtsabteilungen abgesendet so sind die entsprechenden Eintragungen in das Abgangsverzeichnis jeder Abteilung zu machen.
(3)Absatz 3,Wird bei Versendung eines Aktes die erste Stelle ersucht, den Akt noch an andere Stellen weiterzuleiten, so sind in der dritten Spalte des Abgangsverzeichnisses sämtliche Stellen in der Reihenfolge, in der das Eintreffen bei ihnen erwartet werden kann, aufzunehmen. Wenn ein Akt auf Ersuchen oder zu einem schon bekannten Zwecke der fremden Stelle übersendet wird, ist die fremde Geschäftszahl oder eine sonstige Bezeichnung der Angelegenheit, zu der der Akt übersendet wird, in der Bemerkungsspalte anzuführen.
(4)Absatz 4,Wird die Absendung von Akten im Rechtshilferegister eingetragen, so hat dieses statt eines Abgangsverzeichnisses zu dienen (§ 436). Bei Vorlage eines Aktes an das Rechtsmittelgericht ersetzt die Bemerkung über die Vorlage in der Bemerkungsspalte des Registers die Eintragung in das Abgangsverzeichnis. Gleiches gilt, wenn die Absendung des Aktes aus einer anderen Registriereintragung, zum Beispiel in Spalte 11 des A-Registers, ersichtlich ist.Wird die Absendung von Akten im Rechtshilferegister eingetragen, so hat dieses statt eines Abgangsverzeichnisses zu dienen (Paragraph 436,). Bei Vorlage eines Aktes an das Rechtsmittelgericht ersetzt die Bemerkung über die Vorlage in der Bemerkungsspalte des Registers die Eintragung in das Abgangsverzeichnis. Gleiches gilt, wenn die Absendung des Aktes aus einer anderen Registriereintragung, zum Beispiel in Spalte 11 des A-Registers, ersichtlich ist.
(5)Absatz 5,Die rechtzeitige Rückkunft der eigenen Akten ist von der Geschäftsstelle durch allmonatliche Durchsicht des Abgangsverzeichnisses und durch die erforderlichen Betreibungen zu sichern. Die Abtretung von Akten ist im Register, die Rücksendung fremder Akten in den eigenen Akten zu vermerken, aber nicht ins Abgangsverzeichnis einzutragen.
Anmerkung
Die automationsunterstützte Führung des Abgangsverzeichnisses ist geplant.
Zu Abs. 4: Die Eintragung in Spalte 11 des A-Registers ist seit Umstellung auf ADV gegenstandslos. Statt dessen wird die Übermittlung des Aktes an den Gerichtskommissär und das Rücklangen des Aktes mit Statuseintragungen im Register festgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159969