Rechtstracker.at

§ 526 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 526 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 52601.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 526

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Abgangsverzeichnis

Paragraph 526,

  1. Absatz eins,Jede Versendung eigener Akten an ein anderes Gericht oder eine sonstige Stelle, ob sie nun auf Ersuchen dieser Stelle erfolgt oder aus anderen Gründen, ist in einem in jeder Gerichtsabteilung nach GeoForm. Nr. 125 zu führenden Abgangsverzeichnisse vorzumerken. Bei anhängigen Akten ist die Nummer des Abgangsverzeichnisses in der Bemerkungsspalte des in Betracht kommenden Registers zu vermerken.
  2. Absatz 2,Werden gleichzeitig die Akten mehrerer Gerichtsabteilungen abgesendet so sind die entsprechenden Eintragungen in das Abgangsverzeichnis jeder Abteilung zu machen.
  3. Absatz 3,Wird bei Versendung eines Aktes die erste Stelle ersucht, den Akt noch an andere Stellen weiterzuleiten, so sind in der dritten Spalte des Abgangsverzeichnisses sämtliche Stellen in der Reihenfolge, in der das Eintreffen bei ihnen erwartet werden kann, aufzunehmen. Wenn ein Akt auf Ersuchen oder zu einem schon bekannten Zwecke der fremden Stelle übersendet wird, ist die fremde Geschäftszahl oder eine sonstige Bezeichnung der Angelegenheit, zu der der Akt übersendet wird, in der Bemerkungsspalte anzuführen.
  4. Absatz 4,Wird die Absendung von Akten im Rechtshilferegister eingetragen, so hat dieses statt eines Abgangsverzeichnisses zu dienen (Paragraph 436,). Bei Vorlage eines Aktes an das Rechtsmittelgericht ersetzt die Bemerkung über die Vorlage in der Bemerkungsspalte des Registers die Eintragung in das Abgangsverzeichnis. Gleiches gilt, wenn die Absendung des Aktes aus einer anderen Registriereintragung, zum Beispiel in Spalte 11 des A-Registers, ersichtlich ist.
  5. Absatz 5,Die rechtzeitige Rückkunft der eigenen Akten ist von der Geschäftsstelle durch allmonatliche Durchsicht des Abgangsverzeichnisses und durch die erforderlichen Betreibungen zu sichern. Die Abtretung von Akten ist im Register, die Rücksendung fremder Akten in den eigenen Akten zu vermerken, aber nicht ins Abgangsverzeichnis einzutragen.

Anmerkung

Die automationsunterstützte Führung des Abgangsverzeichnisses ist geplant.
Zu Abs. 4: Die Eintragung in Spalte 11 des A-Registers ist seit Umstellung auf ADV gegenstandslos. Statt dessen wird die Übermittlung des Aktes an den Gerichtskommissär und das Rücklangen des Aktes mit Statuseintragungen im Register festgehalten.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159969