Rechtstracker.at

§ 527 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 527 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 52701.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 527

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Geschäftskalender

Paragraph 527,

  1. Absatz eins,Die Akten der Sachen, in denen Ladungen ergingen oder nach Ablauf einer Frist Verfügungen zu treffen sind, hat die Geschäftsstelle dem Richter rechtzeitig (wenn er nichts anderes anordnet, am Tage vor der Tagsatzung oder am letzten Tage der Frist) vorzulegen. Um dies zu sichern sind diese Akten (Tagsatzungen und Fristen) in angemessenen Gruppen in den nach GeoForm. Nr. 126 zu führenden Geschäftskalender einzutragen, wobei die Eintragungen für denselben Tag an einer Stelle zusammenzufassen sind. Die Weisung zur Eintragung in den Kalender wird durch ein farbiges „Kal“ erteilt.
  2. Absatz 2,Ist der Akt umfangreich, so kann bei dieser Weisung und in der Anmerkungsspalte des Kalenders die vorzunehmende Amtshandlung oder die Ordnungsnummer des Geschäftsstückes angeführt werden, in dem die nach Ablauf der Frist vorzunehmende Amtshandlung bezeichnet ist.
  3. Absatz 3,Wenn für einen Tag eine größere Zahl von Fristen im Kalender vorzumerken ist, empfiehlt es sich, sie im Kalender mit fortlaufenden Postzahlen zu versehen und diese Postzahlen in den Akten bei der richterlichen Verfügung, die die Kalendereintragung anordnet, ersichtlich zu machen, um die Auffindung der einzelnen Eintragungen im Kalender zu erleichtern. Werden in einer Sache mehrere Fristen mit demselben Endtage bestimmt, so ist die Sache im Kalender für denselben Tag mehrmals (unter mehreren Postzahlen) einzutragen.
  4. Absatz 4,In der Bemerkungsspalte des in Betracht kommenden Registers ist auf den Kalender hinzuweisen, sofern sich aus den übrigen Registereintragungen der Verbleib des Aktes nicht entnehmen läßt.

Anmerkung

Die bisherigen GeoForm Nr. 126 und 127 sind für ADV-Register gegenstandslos! Bei den ADV-Registern werden der Geschäftskalender und der Fristenvormerk automationsunterstützt als gemeinsamer Terminvormerk geführt. Die Eintragungen im Geschäftskalender erfolgen entweder automatisch aufgrund von Ladungen oder
Beschlußausfertigungen, die über die Poststraße abgefertigt werden, oder durch händische Eintragungen im jeweiligen Register.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160403