Rechtstracker.at

§ 528 Geo.

Fassungen
ab 01.01.1953 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528 heute01.01.1953 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 528

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 528,

  1. Absatz eins,Der Kalender dient auch zur Überwachung der Erledigung. Daher ist die Kalendereintragung nicht schon bei Vorlage des Aktes an den Richter abzustreichen, sondern erst, wenn der Akt der Geschäftsstelle erledigt zurückgestellt wird, und zwar, wenn eine Eintragung mehreren Fristen gilt, erst, wenn alle Vormerkungen erledigt sind.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat nach Ablauf der im Paragraph 110, bestimmten Fristen den Richter auf ausständige Erledigungen aufmerksam zu machen.
  3. Absatz 3,Ist der Leiter der Geschäftsabteilung der Ansicht, daß er auch ohne Führung eines Kalenders sich für die rechtzeitige und vollzählige Vorlage der Akten verbürgen kann, so kann mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers die Führung des Kalenders für bestimmte Arten von Tagsatzungen und Fristen entfallen. Statt dessen sind die Akten nach den Tagen, für die Ladungen ergangen sind oder an denen die Fristen endigen, in gesonderten Fächern oder Umschlägen zu verwahren.
  4. Absatz 4,Auch wenn für Tagsatzungen und Fristen kein Kalender geführt wird, ist die Geschäftsstelle für die Auffindbarkeit und rechtzeitige Vorlage der Akten stets voll verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004373

alte Dokumentnummer

N1195111760S