Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 528Paragraph 528
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 528.Paragraph 528,
(1)Absatz eins,Der Kalender dient auch zur Überwachung der Erledigung. Daher ist die Kalendereintragung nicht schon bei Vorlage des Aktes an den Richter abzustreichen, sondern erst, wenn der Akt der Geschäftsstelle erledigt zurückgestellt wird, und zwar, wenn eine Eintragung mehreren Fristen gilt, erst, wenn alle Vormerkungen erledigt sind.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat nach Ablauf der im § 110 bestimmten Fristen den Richter auf ausständige Erledigungen aufmerksam zu machen.Die Geschäftsstelle hat nach Ablauf der im Paragraph 110, bestimmten Fristen den Richter auf ausständige Erledigungen aufmerksam zu machen.
(3)Absatz 3,Ist der Leiter der Geschäftsabteilung der Ansicht, daß er auch ohne Führung eines Kalenders sich für die rechtzeitige und vollzählige Vorlage der Akten verbürgen kann, so kann mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers die Führung des Kalenders für bestimmte Arten von Tagsatzungen und Fristen entfallen. Statt dessen sind die Akten nach den Tagen, für die Ladungen ergangen sind oder an denen die Fristen endigen, in gesonderten Fächern oder Umschlägen zu verwahren.
(4)Absatz 4,Auch wenn für Tagsatzungen und Fristen kein Kalender geführt wird, ist die Geschäftsstelle für die Auffindbarkeit und rechtzeitige Vorlage der Akten stets voll verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004373
alte Dokumentnummer
N1195111760S