Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 572Paragraph 572
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Ordnung der Eintragungen
§ 572.Paragraph 572,
(1)Absatz eins,Eintragungen im A2-, B- und C-Blatt des Hauptbuchs sind nach Laufenden Nummern (LNR) und innerhalb der LNR nach Kleinbuchstaben zu ordnen. Eintragungen, die sich nicht unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, sind grundsätzlich in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen unter einer neuen LNR und dem Buchstaben a einzutragen. Eintragungen, die sich unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, sind unter deren LNR unter einem neuen Buchstaben vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Im B-Blatt ist jeder Eigentums- bzw. Baurechtsanteil sowie der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift des Eigentümers bzw. Bauberechtigten unmittelbar unter einer LNR einzutragen, verbundene Anteile (Ehegattenwohnungseigentum) unter aufeinanderfolgenden LNR. Wird ein Anteil geteilt oder werden mehrere Anteile zusammengezogen, so sind die neuen Anteile jeweils unter neuen LNR einzutragen.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004417
alte Dokumentnummer
N1195111830S