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§ 572 Geo.

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 423/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 572 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 423/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 572

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 423/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ordnung der Eintragungen

Paragraph 572,

  1. Absatz eins,Eintragungen im A2-, B- und C-Blatt des Hauptbuchs sind nach Laufenden Nummern (LNR) und innerhalb der LNR nach Kleinbuchstaben zu ordnen. Eintragungen, die sich nicht unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, sind grundsätzlich in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen unter einer neuen LNR und dem Buchstaben a einzutragen. Eintragungen, die sich unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, sind unter deren LNR unter einem neuen Buchstaben vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Im B-Blatt ist jeder Eigentums- bzw. Baurechtsanteil sowie der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift des Eigentümers bzw. Bauberechtigten unmittelbar unter einer LNR einzutragen, verbundene Anteile (Ehegattenwohnungseigentum) unter aufeinanderfolgenden LNR. Wird ein Anteil geteilt oder werden mehrere Anteile zusammengezogen, so sind die neuen Anteile jeweils unter neuen LNR einzutragen.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991

Schlagworte

TZ

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004417

alte Dokumentnummer

N1195111830S