Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1991Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 573Paragraph 573
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Form und Inhalt der Eintragungen
§ 573.Paragraph 573,
(1)Absatz eins,Die Eintragungen im Hauptbuch sind in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger Fassung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der Währung zu entfallen.
(3)Absatz 3,Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift der Eintragung durch die LNR anzugeben.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR12004418
alte Dokumentnummer
N1195111831S