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§ 573 Geo.

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 423/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 573 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 423/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 573

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 423/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Form und Inhalt der Eintragungen

Paragraph 573,

  1. Absatz eins,Die Eintragungen im Hauptbuch sind in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger Fassung vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der Währung zu entfallen.
  3. Absatz 3,Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift der Eintragung durch die LNR anzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004418

alte Dokumentnummer

N1195111831S