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§ 574 Geo.

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 423/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 574 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 423/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 574

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 423/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

Paragraph 574,

Wird ein Miteigentumsanteil wegen Teilung in zwei oder mehrere neue Anteile oder wegen Zusammenziehung mit anderen Anteilen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen, so ist in der Übertragungseintragung durch den Vermerk „siehe LNR ...“ auf die neuen Anteile hinzuweisen; ebenso ist im Hinweis auf die Eintragung der neuen Anteile (Paragraph 3, Absatz 5, GUG) durch den Vermerk „aus LNR ...“ auf die Anteile hinzuweisen, aus denen sie hervorgegangen sind.

Anmerkung

ÜR: Art. II § 2, BGBl. Nr. 423/1991

Schlagworte

Löschungsverzeichnis, GUG, BGBl. Nr. 550/1980

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004419

alte Dokumentnummer

N1195111832S