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§ 69 Geo.

Fassungen
01.04.1999 bis 30.09.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6901.04.199930.09.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2012
§ 6901.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2012

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Die Kompetenz zu den in Absatz eins, vorgesehenen Anordnungen ist nun im Paragraph 29, Absatz eins und 2 GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,, etwas abweichend geregelt.

Text

10. Kapitel.
Auswärtige Amtshandlungen.

Paragraph 69, Anordnung und Bekanntmachung der Gerichtstage.

  1. Absatz eins,Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (Paragraph 29, Absatz eins, GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes trifft der Oberlandesgerichtspräsident.
  2. Absatz 2,Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.
  3. Absatz 3,Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 2, GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.

Anmerkung

Nach § 35 ASGG, BGBl. Nr. 4/1986, sind Gerichtstage auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen, also für Gerichtshöfe, abzuhalten.
ÜR: Art. 2, BGBl. II Nr. 262/2012

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12017159

alte Dokumentnummer

N1199910367E