Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2012Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter`` wurde materiell derogiert durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.Zu Absatz eins :, Dem Wort ,,Hilfsrichter`` wurde materiell derogiert durch RDG., Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.
Text
§ 70. Abhaltung des Gerichtstages.Paragraph 70, Abhaltung des Gerichtstages.
(1)Absatz eins,Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (§ 73 Abs. 2).Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (Paragraph 73, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines Bezirksanwalts nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (§ 29 Abs. 4 GOG.).Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines Bezirksanwalts nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (Paragraph 29, Absatz 4, GOG.).
(3)Absatz 3,Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (§ 289 Z 4) nicht umgehen läßt.Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (Paragraph 289, Ziffer 4,) nicht umgehen läßt.
Anmerkung
Nach § 35 ASGG, BGBl. Nr. 4/1986, sind Gerichtstage auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen, also für Gerichtshöfe, abzuhalten. Die Abhaltung obliegt dem Vorsitzenden (des Senates) des ASG.
ÜR: Art. 2, BGBl. II Nr. 262/2012
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR40103359