Norm Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz× ▾ ‹›Gliederung Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz Kundmachung BGBl. Nr. 199/1952 · 28.11.1952▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 199/1952 28.11.1952 199. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz. Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen § 1§ 2