Norm Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz× ▾ ‹›Gliederung Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz Kundmachung BGBl. Nr. 179/1953 · 12.12.1953▾ KundmachungkundgemachtTitelin diesem Gesetz BGBl. Nr. 179/1953 12.12.1953 179. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz. Stammfassung Kundmachungen neugeändertaufgehobennicht berührt nur Änderungen § 1§ 2