Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versammlungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1953Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2,Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.
Schlagworte
Auflösung einer Versammlung
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
NOR12004660
alte Dokumentnummer
N11953123950