Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versammlungsgesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1968Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im § 2 erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß. Der Behörde steht es frei, zu jeder Versammlung der im Paragraph 2, erwähnten Art einen, nach Umständen auch mehrere Vertreter zu entsenden, denen ein angemessener Platz in der Versammlung nach ihrer Wahl eingeräumt und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner gegeben werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
NOR12006858
alte Dokumentnummer
N11968123960