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Art. 87

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 87 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 87

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 87

Über die Kriegsgefangenen können von den Militärbehörden und den Gerichten der Gewahrsamsmacht nur solche Strafen verhängt werden, die bei den gleichen Tatbeständen für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte dieses Staates vorgesehen sind.

Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Behörden der Gewahrsamsmacht soweit als möglich die Tatsache berücksichtigen, daß der Angeklagte, da er nicht Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihm gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in seiner Gewalt befindet. Diese Gerichte und Behörden können die Strafe, die für die dem Gefangenen vorgeworfene strafbare Handlung vorgesehen ist, nach freiem Ermessen herabsetzen; sie sind daher nicht an die vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.

Sämtliche Kollektivstrafen für strafbare Handlungen einzelner, sämtliche Körperstrafen, jedes Einsperren in Räume ohne Tageslicht und ganz allgemein jede Art von Folter und Grausamkeit sind verboten.

Im übrigen darf die Gewahrsamsmacht keinen Kriegsgefangenen seines Dienstgrades entheben oder am Tragen seiner Dienstgradabzeichen hindern.

Anmerkung

Zu Art. 87 hat Uruguay einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Schlagworte

Dunkelhaft

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004914

alte Dokumentnummer

N1195315181R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A87/NOR12004914