Rechtstracker.at

Art. 88

Fassungen
ab 27.02.1954 — BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 88 heute27.02.1954 BGBl. Nr. 155/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 88

Inkrafttretensdatum

27.02.1954BGBl. Nr. 155/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 88

Kriegsgefangene Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die eine disziplinäre oder gerichtliche Strafe zu verbüßen haben, dürfen keiner strengeren Behandlung unterworfen werden, als sie bei gleichem Dienstgrad und gleicher Strafe für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht vorgesehen ist.

Die weiblichen Kriegsgefangenen sollen nicht strenger bestraft und während ihrer Strafverbüßung nicht strenger behandelt werden als die wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraften, den bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörenden Frauen.

Auf keinen Fall dürfen die weiblichen Gefangenen strenger bestraft und während der Strafverbüßung strenger behandelt werden als ein wegen der gleichen strafbaren Handlung bestrafter, den bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörender Mann.

Kriegsgefangene, die eine disziplinäre oder gerichtliche Strafe verbüßt haben, sollen nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegsgefangenen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004915

Alte Dokumentnummer

N1195315182R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/A88/NOR12004915