Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 131Artikel 131
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 131
Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines Internierten, die durch eine Wache, einen anderen Internierten oder irgendeine andere Person verursacht wurden oder verursacht sein könnten, sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, soll von der Gewahrsamsmacht unverzüglich eine offizielle Untersuchung eingeleitet werden.
Der Schutzmacht soll darüber sofort Anzeige gemacht werden. Die Aussagen aller Zeugen sollen aufgenommen werden. Ein diese Aussagen enthaltender Bericht soll abgefaßt und der genannten Macht übermittelt werden.
Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, soll die Gewahrsamsmacht alle Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung der verantwortlichen Person oder Personen ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Dokumentnummer
NOR12005105
alte Dokumentnummer
N1195315374R