Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 132Artikel 132
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Kapitel XIIKapitel römisch zwölf
Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralen Ländern
Artikel 132
Jede internierte Person soll von der Gewahrsamsmacht freigelassen werden, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen.
Außerdem sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, während der Dauer der Feindseligkeiten Vereinbarungen über die Freilassung, die Heimschaffung, die Rückkehr an den Wohnort oder die Hospitalisierung gewisser Kategorien von Internierten in neutralen Ländern, insbesondere von Kindern, schwangeren Frauen und Müttern mit Säuglingen und kleinen Kindern, Verwundeten und Kranken oder seit langer Zeit festgehaltenen Internierten, zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Dokumentnummer
NOR12005106
alte Dokumentnummer
N1195315375R