Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 37
Die geschützten Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Freiheitsstrafe verbüßen, sollen während ihrer Haft mit Menschlichkeit behandelt werden.
Sie können nach ihrer Freilassung gemäß den vorhergehenden Artikeln um Verlassen des Gebietes nachsuchen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Dokumentnummer
NOR12005011
alte Dokumentnummer
N1195315280R