Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 38
Mit Ausnahme der besonderen Maßnahmen, die auf Grund des vorliegenden Abkommens, vor allem der Artikel 27 und 41, getroffen werden können, sollen auf die Lage der geschützten Personen grundsätzlich die für die Behandlung von Ausländern in Friedenszeiten geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Auf jeden Fall sollen ihnen folgende Rechte gewährt werden:
1.Ziffer eins sie können die individuellen und kollektiven Unterstützungen empfangen, die ihnen zugehen;
2.Ziffer 2 wenn ihr Gesundheitszustand es erfordert, sollen sie ärztliche Behandlung und Spitalpflege im gleichen Ausmaß erhalten wie die Angehörigen des betreffenden Staates;
3.Ziffer 3 sie können ihre Religion ausüben und den geistigen Beistand der Geistlichen ihres Glaubensbekenntnisses erhalten;
4.Ziffer 4 wenn sie in einem den Kriegsgefahren besonders ausgesetzten Gebiet wohnen, sollen sie im gleichen Ausmaß wie die Angehörigen des betreffenden Staates ermächtigt sein, dieses Gebiet zu verlassen;
5.Ziffer 5 Kinder unter fünfzehn Jahren, schwangere Frauen und Mütter von Kindern unter sieben Jahren sollen im gleichen Ausmaß wie die Angehörigen des betreffenden Staates jede Vorzugsbehandlung genießen.