Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 155/1953Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 46
Sofern einschränkende Maßnahmen in bezug auf geschützte Personen nicht bereits früher rückgängig gemacht worden sind, sollen sie nach Abschluß der Feindseligkeiten so rasch als möglich aufgehoben werden.
Einschränkende Maßnahmen in bezug auf ihr Eigentum sollen nach Abschluß der Feindseligkeiten gemäß der Gesetzgebung der Gewahrsamsmacht sobald als möglich aufgehoben werden.
Anmerkung
Zu Art. 46 Abs. 2 hat Brasilien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Dokumentnummer
NOR12005020
alte Dokumentnummer
N1195315289R